Anspruch auf Teilzeitarbeit

Auf den richtigen Antrag kommt es an

21.05.2008
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen "ja" angenommen werden kann.

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen "ja" angenommen werden kann.

Dies ist die Konsequenz eines kürzlich ergangenes Urteiles des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), AZ. 9 AZR 239/07, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl.

Der Arbeitnehmer müsse deshalb, so das BAG, in seinem Antrag auf Teilzeitarbeit den Umfang der gewünschten Arbeitszeit genau konkretisieren, oder, dem Arbeitgeber ausdrücklich das Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verkürzung einräumen.

Denn nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zur Bestimmung der neuen Arbeitszeit übertragen will, müsse dies ausdrücklich im Antrag des Arbeitnehmers kenntlich gemacht werden, erläutert Henn.

Da es jedoch im Normalfall nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen dürfte, dass der Arbeitgeber einseitig den Umfang der Arbeitszeitverringerung bestimme, sollte jeder Arbeitnehmer in seinem Teilzeitantrag genau beziffern, in welchem Umfang er seine Arbeitszeit reduzieren wolle.

Keine zwingende Vorgabe sei es jedoch, dass der Arbeitnehmer auch eindeutig konkretisiere, an welchen Arbeitstagen er die Arbeitsleistungen erbringen wolle. Dieses Bestimmungsrecht, so Henn, könne der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber überlassen, da nach der Rechtsprechung des BAG die Angabe der Verteilung der gewünschten Arbeitszeit kein zwingender Bestandteil des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung sei.

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