Wenn der Arbeitnehmer kündigt

"Auf (Nimmer-)Wiedersehen, Chef"

12.02.2010
Mitarbeiter verlassen die Firma – was ist zu beachten? Von Michael Henn und Christian Lentföhr

Reicht ein Mitarbeiter seine Kündigung ein, sind verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.

1. Frist

Für den Arbeitnehmer gilt wie für den Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 I BGB. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gilt nur für den Arbeitgeber. Werden einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese gemäß § 622 VI BGB für den Arbeitnehmer, soweit sie nicht länger als die für den Arbeitgeber vereinbarten sind.

2. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kann für den Arbeitnehmer z.B. aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein:

- wenn der Arbeitgeber nicht oder wiederholt unter Verzug die fällige Vergütung bezahlt

- wenn der Arbeitgeber zumindest grob fahrlässig seine Schutzpflichten i.S.d. § 618 BGB verletzt oder bei ständigem erheblichem Überschreiten der Höchstarbeitszeit

- erhebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Gesundheit bei Weiterführen des Arbeitsverhältnisses, wenn bei Vertragsschluss die Gefährdung nicht zu erkennen war

- gegen den Arbeitnehmer gerichtete Ehrverletzungen bzw. Straftaten des Arbeitgebers je nach Einzelfall

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