Wieder mal neue Vorschriften

Aufbewahrungsfristen für und in Rechnungen

03.12.2009
Was Unternehmer umsatzsteuerlich in Rechnungen beachten müssen, sagt Dr. Hansjörg Reichert.

In letzter Zeit wurde wieder vielfach diskutiert, welche rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Hinweise eine ordnungsgemäße Rechnung im unternehmerischen und auch im nicht unternehmerischen Bereich enthalten muss. Immer wieder macht der Gesetzgeber neue Vorgaben zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, wobei der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Zunehmend fragen sich die Gewerbetreibenden, was sich der Gesetzgeber nun wohl als Nächstes einfallen lässt und wann nun endlich Schluss mit den immer neuen Vorgaben ist.

Anlass der aktuellen Diskussion ist das Erfordernis eines Hinweises auf die nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Eingangsrechnungen im unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich.

§ 14 b Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt die Aufbewahrungspflicht für Eingangsrechnungen für Unternehmer und Nicht-Unternehmer vor.

a) Unternehmer sind verpflichtet Eingangsrechnungen bzgl. Leistungen für den unternehmerischen Bereich zehn Jahre aufzubewahren.

b) Für Nichtunternehmer gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht zwar nur für bestimmte Rechnungen, allerdings ist die grundsätzliche Aufbewahrung von Eingangsrechnungen für mindestens zwei Jahre schon allein im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung zweckmäßig und daher sehr zu empfehlen.

c) Sowohl die zehnjährige als auch die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnen mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

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