Auffällige Kunden: Schwarze Listen sind erlaubt!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Durchschnittliche Rücksendequote

Nach Erfahrungswerten liegt die Rücksendequote zwischen 5 und 20 Prozent. Missbräuchliche Fälle sind durchaus nicht ausgeschlossen. So ist es beispielsweise denkbar, sich einen Anzug oder ein Kleid speziell für eine Feier zu bestellen und dieses dann danach einfach zurückzuschicken. Auch wenn gleiche Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen bestellt werden oder zum Beispiel mehrere Grafikkarten bestellt werden und nur ein Exemplar behalten, der Rest zurückgeschickt wird, ist dies sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Sinne des Shop-Betreibers.

Es liegt somit nahe, dass die Shop-Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen. Uns ist durchaus bekannt, dass Shop-Betreiber schwarze Listen haben, in denen Käufer, die zu oft von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, nicht mehr beliefert werden. Zivilrechtlich ist dies durchaus möglich, da nach einer Bestellung durch den Kunden der Shop-Betreiber die Annahme des Vertrages erklären muss, damit dieser überhaupt zu Stande kommt. Mit anderen Worten: Durch eine Bestellung allein kommt ein Kaufvertrag noch nicht zu Stande, der Verkäufer muss somit entsprechend reagieren. Niemand ist somit gezwungen, mit einem Besteller einen Vertrag abzuschließen.

Ob es möglich ist, einen so genannten "Hochretournierer" von einer Belieferung auszuschließen, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 U 22/04 entschieden. Kläger war eine Verbraucherzentrale, die die Praxis eines großen Versandhändlers in die gerichtliche Überprüfung gestellt hatte, Kunden die zu oft zurücksenden, darauf hinzuweisen, dass man sie zukünftig nicht mehr beliefern werde.

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