Auffällige Kunden: Schwarze Listen sind erlaubt!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

In einem Anschreiben an die Kunden hieß es: "Leider haben wir jedoch festgestellt, dass Sie in den letzten beiden Jahren mehr als die Hälfte aller Artikel zurückgeschickt haben. Damit liegt Ihre Rücksendequote dauerhaft ganz erheblich über dem Durchschnitt. ... Wir bitten Sie daher, bei Ihrer nächsten Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten wollen. Denn eine deutliche Absenkung Ihrer Rücksendequote ist eine notwendige Voraussetzung für die positive Fortsetzung unserer Geschäftsbeziehung."

Mit anderen Worten wurde durch dieses Schreiben dem Kunden deutlich gemacht, dass er nicht mehr beliefert wird, wenn er zukünftig von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht. Wenn die Kunden trotzdem von ihrem Rücksenderecht Gebrauch machten, hieß es in einem weiteren Schreiben: "Wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir unter diesen Umständen nicht bereit sind, Sie weiter zu beliefern." Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, dass das Versandunternehmen in rechtswidriger Weise versucht, Kunden von der Ausübung ihres gesetzlichen Rechts abzuhalten.

Klage abgewiesen

Die Klage der Verbraucherzentrale hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verhalten des Versandunternehmens wurde nicht als wettbewerbswidrig angesehen. Nach Ansicht der Richter lag keine Handlung vor, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck oder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigten würde gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Begründet würde diese zutreffenderweise damit, dass sich die Ankündigung, den Kunden zukünftig nicht mehr zu beliefern, eben gerade auf zukünftige Geschäfte und nicht auf aktuelle Geschäfte bezog.

Wer somit zusammen mit der Ware diese Mitteilung erhalten hatte, konnte selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt seine gesetzlichen Rechte ausüben. Eine Art psychischer Kaufzwang lag somit nicht vor. Insbesondere betont das Oberlandesgericht, dass niemand gezwungen werden kann, weitere Verträge tatsächlich abzuschließen. Wichtig schien dem Senat auch die Feststellung, dass nicht jeder Kunde diese Schreiben erhalten hatte, sondern nur die Kunden, die als Hochretournierer aufgefallen waren. Es ist letztlich - und dies ist auch richtig so - , allein Sache des Versenders, zu entscheiden, ob dieser liefern will oder nicht.

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