Aufhebungsvertrag per Fax unwirksam

19.06.2006
Aufhebungsverträge müssen der Gegenseite immer eigenhändig unterschreiben zugehen.

Aufhebungsverträge müssen der Gegenseite immer eigenhändig unterschreiben zugehen. Eine Einwilligung per Fax ist unwirksam, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt. Ein Unternehmen wollte sich von einem Mitarbeiter trennen und bot ihm im Gegenzug zur Aufhebung des aktuellen Arbeitsverhältnisses, einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Transfergesellschaft an. Der Mitarbeiter klagte gegen die Sozialauswahl, unterzeichnete aber sowohl den Aufhebungs- als auch den neuen Arbeitsvertrag mit der Beschäftigungsfirma. Die Verträge übersandte er - mit Hinweis auf die eingereichte Klage - per Fax an seinen Arbeitgeber. Als das Arbeitsgericht der Klage gegen die Sozialauswahl abwies, wollte der Mann von den Verträgen nichts mehr wissen und behauptete, Vertragsabschlüsse per Fax seien unwirksam. Und er bekam Recht (Az. 16 Sa 1030/05). Das Arbeitsverhältnis sei mangels Einhaltung der Schriftform nicht aufgehoben, so das Urteil. (mf)

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