Aufklärungspflicht bei Software

25.02.1999

HAMBURG: Softwarehäuser sind in gewissen Fällen nicht dazu verpflichtet, kleine Firmen darauf hinzuweisen, daß die Software auch für größere Betriebe in Frage kommt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor.Ein Dachdeckerbetrieb hatte Handwerker-Software bestellt, sich dann aber geweigert, diese abzunehmen. Die Begründung: Da er nur ungenügend aufgeklärt worden sei, habe er eine Software gekauft, die für den Betrieb völlig überdimensioniert war. Statt eines Produkts für 25.875 Mark hatte man sich schließlich für ein Programm entschieden, das nur halb so teuer war. Diese Argumentation half dem Unternehmer allerdings nur wenig. Die bestellte Software mußte bezahlt werden. Der zustande gekommene Werkvertrag war wirksam. Und auch mit dem vermeintlichen Schadensersatz war es nichts. Der Käufer war der Auffassung, daß ihn das Softwarehaus anders beraten hätte müssen. Zwar gibt es einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Dieser gilt immer dann, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung einer Seite auf die Willensbildung der anderen zustande gekommen ist. Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die eine Seite nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte Aufklärung erwarten durfte.

Im vorliegenden Fall war die gekaufte Software durchaus geeignet, den betriebswirtschaftlichen Anforderungen des Dachdeckerbetriebs zu genügen. Sogar mehr als das. Für den kleinen Handwerksbetrieb mit "drei bis fünf Mann" war die Software viel zu groß ausgelegt, überteuert und nicht rentabel. Das Softwarehaus war aber nicht verpflichtet, ungefragt darüber Auskunft zu geben, daß die gekaufte Software auch für deutlich größere Betriebe geeignet war.

Insbesondere gab es keine Verpflichtung, ungefragt auf günstigere Konkurrenzprodukte hinzuweisen (Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 8 U 3526/97). (jpw)

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