BFH-Urteil zu Kickbacks

Aufklärungspflicht der Bank

03.06.2011
Erhält eine Bank für eine Fondsvermittlung eine Rückvergütung, muss sie den Kunden informieren.
Wenn die Bank Provisionen einnimmt, muss sie unter Umständen den Kunden darüber informieren.
Wenn die Bank Provisionen einnimmt, muss sie unter Umständen den Kunden darüber informieren.
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In einem Beschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10), dem die Beteiligungen an zwei Medienfonds zugrunde lagen, beschäftigt sich der BGH erneut mit dem Thema der sog. Kickbacks (Rückvergütungen).

Grundsätzlich gilt, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Der Hinweis auf die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden den Interessenkonflikt der Bank offenzlegen. Erst durch die Aufklärung über diese Tatsachen wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05).

In einem weiteren Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) hatte der BGH dann entschieden, so Hünlein, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In der Folge dieses Spruchs war es in vielen Anlegerprozessen zu Auseinandersetzungen über die einzelnen Merkmale dieser Bestimmung gekommen. Der BGH ergreift jetzt die Gelegenheit und spricht einige Klarstellungen im Zusammenhang mit Rückvergütungen aus:

a)

Der BGH stellt jetzt fest, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Er begründet dies damit, dass maßgebend für die Aufklärungspflicht ist, dass der Anleger ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Werde der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, entstehe bei ihm eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unabhängig davon, aus welcher Quelle die Rückvergütung fließt.

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