Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zu Stande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeld erhalten wird.
Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber aber dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zu Stande kommt. Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 13 Sa 1957/05 (jlp/mf)