Aufstockung des Stammkapitals

21.06.2007
Von vsrw 

Voraussetzung für das Aufstocken des Stammkapitals einer GmbH ist, dass ein Gesellschafterbeschluss getroffen wird, der die Erhöhung festlegt. Der beziehungsweise die Gesellschafter haben zudem die Pflicht, der hieraus resultierenden Einlageschuld nachzukommen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Einlageschuld bereits vor der entsprechenden Beschlussfassung getilgt werden kann. Dazu hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt (Az.: II ZR 43/05).

In dem Fall hatte der Alleingesellschafter A durch Beschlüsse vom 17.5. und 16.7.2001 jeweils das Stammkapital seiner sanierungsbedürftigen GmbH erhöht. Bereits am 9.5. und 3.7.2001 hatte er diesbezüglich eine Voreinzahlung auf ein im Debet geführtes Konto seiner GmbH eingezahlt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung waren die eingezahlten Beträge durch Verrechnung mit dem Debetsaldo verbraucht. Die Richter entschieden, dass die Voreinzahlung nicht als wirksame Tilgung der Einlageschuld angesehen werden kann.

Eine Kapitalerhöhung beginnt mit einem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss. Daher können die Gesellschafter die Einlage regelmäßig erst nach Beschlussfassung leisten. Eine Voreinzahlung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verbraucht ist, könne somit keine Tilgungswirkung entfalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebe es nur, wenn ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahme nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen GmbH scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Kapitalerhöhungsmaßnahmen beachtet werden müsste.

Außerdem müsse zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.vsrw.de. Marzena Fiok

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