Auftraggeber in der Pflicht

12.04.2006

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil (Az.: 19 U 4/05) zu der Frage Stellung genommen, wer das Anforderungsprofil für eine Individual-Software erstellen muss. Die Kölner Richter verweisen darauf, dass es grundsätzlich Sache des Bestellers ist, für den Anbieter das für die Programmierung der Software notwendige Anforderungsprofil zu erstellen. Der Anbieter hat allerdings eine Mitwirkungspflicht. Er muss von sich aus innerbetriebliche Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermitteln. Des Weiteren muss er erkennbare Unklarheiten aufklären, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfen und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreiten. RA Thomas Feil

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