Auktionen: Alles anders bei Ebay?

26.02.2004
Auch bei Internetauktionen kommen Händler nicht drum herum, ihre Kunden gut zu informieren. Wer dennoch schweigt, zahlt drauf, statt zu verdienen. Juristin Nicola Neubauer erklärt, wie man die Fallen im Internet umgehen kann.

Waren im Wert von 24 Milliarden Dollar gingen 2003 über die virtuelle Ladentheke des Internetauktionshauses Ebay. Insgesamt 60 Millionen registrierte Nutzer weltweit fiebern regelmäßig Auktionsenden entgegen, 10 Prozent von ihnen allein in Deutschland. Längst haben nicht nur Laien das gute Geschäft gewittert, auch Profis setzen ihre Ware auf diesem Weg ab. Sie eröffnen Shops auf der Plattform, werden so genannte "Powerseller".

Fallen im Verbraucherschutzrecht

Doch bevor Händler dem großen Goldrausch verfallen, sollten sie sich informieren. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht stellt im Internet Fallen auf, die sie umgehen können. 2000 wurde in Deutschland das Fernabsatzgesetz eingeführt, das 2002 ins BGB eingearbeitet wurde. Seitdem können Verbraucher Ware, die sie bei einem professionellen Händler im Internet bestellt haben, ohne Angabe eines Grundes zurückgeben, sie haben ein Widerrufsrecht. Dazu haben sie unter Umständen bis zu sechs Monate Zeit, wenn sich der Shopbetreiber nicht schützt. Die Ware darf der Kunde auch nach dem Widerruf weiter behalten und nutzen, solange der Verkäufer sie nicht zurückfordert. Und die Kosten der Rücknahme muss er auch noch tragen. Ein teurer Modegag für den Händler.

Doch noch sind sich Juristen nicht einig, ob das alles für Ebay-Shops gilt. Denn das Gesetz schließt das Widerrufsrecht dann aus, wenn der Käufer die Ware durch eine Versteigerung erworben hat. Einige Gerichte sehen die Auktionen bei Ebay als eine solche Versteigerung an. Die meisten jedoch betrachten sie als Verkauf gegen Höchstgebot, bei dem der Verkäufer im Gegensatz zur Versteigerung seine Ware mit der Präsentation wirksam anbietet und bereits im Vorfeld das höchste Angebot annimmt. Einen Auktionator, der bei Zweifeln am Bieter den Zuschlag verweigern kann, gibt es bei Ebay gerade nicht. Nach ihrer Meinung ist allein die Live-Auktion im Internet ein Ausnahmefall, in dem der Käufer nicht widerrufen kann. Der Powerseller sollte also Vorkehrungen treffen, wie er den Verlust im Falle eines Widerrufs so gering wie möglich halten kann. Durch ein paar lästige aber wirkungsvolle Belehrungen lassen sich die meisten Kosten auf den Käufer abwälzen.

Zunächst muss der Verkäufer über sich selbst, die Ware, ihren Preis und die Einzelheiten des Vertragsschlusses detailliert informieren. Dann kann der Kunde nur zwei Wochen nach Lieferung den Vertrag widerrufen. Erfüllt er seine Informationspflichten nicht vollständig, beginnt diese Frist nicht zu laufen und der Käufer kann die Sache bis zu sechs Monate lang zurückgeben.

In seinen AGB kann der Händler weitere Pflichten reduzieren. Das Widerrufsrecht kann er in ein Rückgaberecht umwandeln. Der Vorteil: Der Kunde muss die Ware direkt zurücksenden, um sich vom Vertrag zu lösen. Die Versandkosten dafür können durch eine entsprechende Klausel zumindest bei Bestellwerten unter 40 Euro auf den Kunden abgewälzt werden.

Kunden belehren ist Pflicht

Zusätzlich muss der Shopbetreiber seine Kunden auf das Rückgaberecht sowie seine Folgen hinweisen und wie der diese vermeiden kann. Nicht zu seinem Schaden: Nur wenn er seinen Kunden belehrt, kann der Verkäufer im Falle des Widerrufs Wertersatz verlangen, wenn sich die Sache in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Besonders relevant ist das bei Neuwagen: Nach der Erstzulassung sind sie auf einen Schlag zwanzig Prozent weniger wert. Außerdem kann der Händler dem Kunden nach entsprechender Belehrung eine Nutzungsentschädigung berechnen. Wie hoch diese allerdings sein darf, darüber werden Gerichte entscheiden.

Damit Belehrungen und Geschäftsbedingungen wirksam werden, sollten sie nicht nur irgendwo unter einem Link versteckt auf der Homepage des Ebay Shops stehen. Zu empfehlen ist ein deutlicher Hinweis innerhalb des konkreten Angebotes. Als Formulierungshilfe hat das Bundesjustizministerium (www.bmi.bund.de) in der Informationspflichtverordnung entsprechende Muster herausgegeben, die Händler benutzen können.

Nicola Neubauer ist Journalistin und Rechtsreferendarin in der RAKanzlei Zwipf Rosenhagen Partnerschaft, www.zrp.de

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