Aus der Ablage in den Reißwolf

26.03.2007
Der Bund der Steuerzahler Hessen informiert über Aufbewahrungsfristen/Stichjahre 1996 und 2000.

Der Jahresbeginn bietet allen Unternehmen, Freiberuflern und Verbänden die Chance, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten. Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:

Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern.

Folglich können seit dem 1.1.2007 die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1996 und früherer Jahre vernichtet werden.

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