Ausbildung

02.04.1999

Kann ein Auszubildender aufgrund einer Krankheit seine Abschlußprüfung nicht ablegen, muß der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis verlängern. Andernfalls würden die Betroffenen ohne Grund benachteiligt. Denn nach dem Gesetz können auch Auszubildende, die die Abschlußprüfung nicht bestehen, die Verlängerung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlangen. Dies werde in der Regel selbst denjenigen gestattet, die unentschuldigt gefehlt hätten oder bei einem Täuschungsversuch erwischt wurden. Um erkrankten Azubis die gleichen Rechte einzuräumen, sei die Regelung des Gesetzgebers auch auf sie anzuwenden. Der Arbeitgeber muß damit im Krankheitsfall die Ausbildung verlängern und die Ausbildungsvergütung bezahlen (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 5 AZR 58/98). (jlp)

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