Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

17.08.2000

Trotz einer nur kurzfristigen (hier: drei Monate) Tätigkeit des Handelsvertreters und einer nicht umsatzabhängigen Provision (Fixprovision) hat dieser einen Aus- gleichsanspruch gegen seinen Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag noch innerhalb der "Probezeit" gekündigt wird. Entscheidend ist, dass er den aus seiner früheren Tätigkeit erworbenen Kundenstamm mitgebracht und auf seinen Unternehmer übertragen hat. Dies rechtfertigt die Ausgleichszahlung (Landgericht Freiburg, Az.: 12 O 140/98). (jlp)

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