Auskünfte vom Finanzamt sind bindend

21.06.2007

Holen Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft ein und verfahren sie entsprechend, so ist eine Nacherhebung von Lohnsteuern selbst dann unzulässig, wenn sich die Auskunft später als falsch herausstellt (Bundesfinanzhof, VI R 23/02).

Die Klägerin des Verfahrens ist ein in der Tourismusbranche tätiges Flugunternehmen. In den Streitjahren 1988 bis 1991 konnten die Arbeitnehmer der Klägerin außerhalb der Hauptsaison Freiflüge und verbilligte Flüge für sich und ihre Angehörigen buchen. Die Klägerin holte vom Finanzamt die Auskunft, ob sie einen hieraus resultierenden geldwerten Vorteil mit 50 Prozent des Sachbezugswertes ansetzen dürfe. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt mit einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG.

Eine spätere Lohnsteueraußenprüfung kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Urlaubsflüge mit 50 Prozent des Sachbezugswertes mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei. Auf Veranlassung des Finanzamtes und um Steuernachforderungen bei ihren Arbeitnehmern zu verhindern, stimmte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Ihre gegen die Nacherhebung der Lohnsteuer gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Nacherhebung der Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz unzulässig war. Die komme nur in Betracht, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Im Streitfall hat sich die Klägerin auf die Richtigkeit der eingeholten Anrufungsauskunft verlassen und ist entsprechend verfahren. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sich vorschriftswidrig verhalten zu haben. MF

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