Auskunft darf zur Besteuerung verwertet werden

14.11.2002

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Auskünfte des Steuerpflichtigen festgestellten Tatsachen auch dann im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige vor der Auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Die unterlassene Belehrung führt nur zu einem Verwertungsverbot im Strafverfahren. Im Besteuerungsverfahren können die Angaben des Steuerpflichtigen aber berücksichtigt werden (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 10, 11/01). (jlp)

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