Auskunftspflicht für Angestellte gilt auch nach der Kündigung

04.03.2005
Mitarbeiter müssen ihrem Ex-Arbeitgeber in Ausnahmefällen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Informationen zukommen lassen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 4 Ca 9836/01).

Mitarbeiter müssen ihrem Ex-Arbeitgeber in Ausnahmefällen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Informationen zukommen lassen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 4 Ca 9836/01).

Einem Unternehmensberater war wegen verbotener Wettbewerbstätigkeit fristlos gekündigt worden. Anschließend weigerte er sich, seinem ehemaligen Vorgesetzten Informationen über die von ihm zuletzt erledigten Kundenaufträge zu geben. Diese waren allerdings noch nicht abgerechnet. Nach Ansicht der Richter ist der ehemalige Angestellte in einem solchen Fall zur Auskunft verpflichtet. (mf)

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