Auskunftspflicht zum billigsten Tarif

20.03.1998

Nach § 10 Bundestarifordnung Elektrizität müssen die Stromver-sorgungsunternehmen es den Verbrauchern ermöglichen, die günstigste Tarifgestaltung zu wählen und dadurch Energiekosten zu sparen. Daher ist der Stromkunde bei einer Tarifänderung in allgemein verständlicher Form über die Auswirkungen einer Tarifwahl zu belehren und darüber zu unterrichten, für welche Stromkunden sich eine bestimmte Tarifgestaltung besonders eignet. Die Beratungspflicht besteht nur in allgemeiner Form. Sie soll dem einzelnen Verbraucher die Möglichkeit aufzeigen, eine individuelle Beratung zu beanspruchen, wenn bei ihm aufgrund der allgemeinen Hinweise auf die preisgünstigsten Versorgungsmöglichkeiten eine Unsicherheit bezüglich der zu wählenden Tarife besteht.Dem Stromversorgungsunternehmen obliegt aber nicht die Pflicht, bei einzelnen Stromkunden von sich aus eine individuelle Unterrichtung und Beratung vorzunehmen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 3 U 4139/96. (jlp)

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