Auslegen einer Parkscheibe

28.05.1998

Parkscheiben müssen nach der gesetzlichen Regelung "gut lesbar" im Fahrzeug ausgelegt werden, so daß die Kontrollbehörden die Parkdauer ohne große Suchaktion feststellen können. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, wo die Parkscheibe konkret auszulegen ist. Das Oberlandesgericht Naumburg hat nun festgelegt, daß die Parkscheibe auch an der der Straße zugewandten Seite eines Pkw angebracht werden darf, da die Parkberechtigung dann immer noch "gut lesbar" ist. Der Einwand, es sei den Kontrolleuren nicht zuzumuten, auf die Fahrbahn zu treten, um eine an der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe abzulesen, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich muß auch jeder Fahrer, der seinen Pkw besteigen will, sich so verhalten. Den Kontrollierenden kann und muß auch zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens, soweit überhaupt notwendig, die Fahrbahn zu betreten. Eine Gefährdung, die das jeden Verkehrsteilnehmer treffende Normalmaß überstiege, ist mit einer solchen Kontrolltätigkeit nicht gegeben. Der Pkw-Fahrer wurde daher von dieser Ordnungswidrigkeit freigesprochen (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97). (jlp)

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