Auslegung der Kündigungsfrist

27.02.2003

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass grundsätzlich die Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden kann, dann ist eine "zum 1. Januar" ausgesprochene Kündigung des Arbeitnehmers so zu behandeln, dass diese zum 31. Dezember des vorausgegangenen Jahres gilt (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 832/01) (jlp)

Zur Startseite