Auslegung einer Kündigungsfrist: 31. Dezember statt 1. Januar

10.02.2003
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass grundsätzlich die Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden kann, dann ist eine "zum 1. Januar" ausgesprochene Kündigung des Arbeitnehmers so zu behandeln, dass diese zum 30.12. des vorausgegangenen Jahres gilt (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 832/01) (jlp)

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass grundsätzlich die Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden kann, dann ist eine "zum 1. Januar" ausgesprochene Kündigung des Arbeitnehmers so zu behandeln, dass diese zum 30.12. des vorausgegangenen Jahres gilt (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 832/01) (jlp)

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