Druckmittel ja, Zwangsmittel nein

Außenprüfer fordert Unterlagen an

21.09.2011
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Die Androhung von Verzögerungsgeld stellt keinen Verwaltungsakt dar.
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In einer Entscheidung zum steuerlichen Verfahrensrecht hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die Androhung eines Verzögerungsgeldes die Qualität eines Verwaltungsaktes hat. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 10. August 2011 zum Beschluss vom 29. Juli 2011, Az.: 1 V 1151/11.

Im Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes (FA) im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH (A) die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das FA mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Verzögerungsgeld von 2.500.- Euro festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung -Einspruch- beigefügt.

Im daraufhin erhobenen Einspruch "gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011" vertrat die Antragstellerin (A) u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das FA den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die A mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).

Das FG Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor, so Passau.

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