Verkehrssicherungspflicht verletzt

Auto beim Rasenmähen beschädigt

10.08.2011
Stadtverwaltung muss zahlen, wenn Mitarbeiterin ein geparktes Auto beim Rasenmähen beschädigt
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Am 29.07.2011 hat das Landgericht Magdeburg die Stadt Haldensleben zur Zahlung von Schadensersatz von rund 1.000 Euro verurteilt, weil eine Mitarbeiterin ein geparktes Auto beim Rasenmähen beschädigt durch einen hoch geschleuderten Stein beschädigt hatte. Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Landgerichts (LG) Magdeburg vom 1. August 2011 zum Urteil vom 29.07.2011 - 10 O 735/11.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben mähte am 16.06.2010 im Bereich der Dorfstraße 3 in Wedringen den Rasen in der Nähe von Parkflächen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe des PKW’s des Klägers. Die herabfallende Scheibe verursachte zudem Lackschäden. Der Kläger bekommt nun seinen gesamten Schaden ersetzt, so Fischer.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Mitarbeiterin der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da sie nicht ausreichend für Schutz von umherfliegenden Steinen gesorgt habe.

Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen. In Betracht kommt etwa die vorübergehende Sperrung Parkflächen oder es hätte durch Aufstellen von Planen die geparkten Fahrzeuge geschützt werden müssen. Der Kläger als Mitarbeiter der Straßenmeisterei, ebenfalls beruflich mit Mäharbeiten betraut, hat beispielsweise ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ein Mitarbeiter neben dem Rasenmäher mit einer großen Pappwand als Schutz vor umher fliegenden Steinen neben dem Mäher her geht, damit Fahrzeuge nicht beschädigt werden können. Derartige Maßnahmen sind für die Stadt zumutbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt hat die Möglichkeit, binnen eines Monats beim Oberlandesgericht in Naumburg Berufung einzulegen.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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