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Auto oder mobiles Büro?

02.03.2010
Richter sind sicher: Ein Chevrolet-Van ist kein Büromobil im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer.

In einem soeben veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Chevrolet-Van von General Motors kein Büromobil im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer ist und die Besteuerung daher nach Hubraum zu erfolgen hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 12.01.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 27. November 2009, Az: 4 K 1195/09.

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20, hatte eine zulässige Gesamtmasse von 2.990 kg, wurde von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 ccm angetrieben und hatte eine Leistung von 146 kw. Die Höchstgeschwindigkeit des mit sieben Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeuges betrug 160 km/h.

Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war das Kfz als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" beschrieben. Mit Bescheid des Finanzamts (FA) vom November 2004 wurde das Kfz nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit jährlich 172.- Euro besteuert. Mit Änderungsbescheid vom März 2007 setzte das FA für die Zeit ab 1. Mai 2005 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.470.- Euro fest und begründete das damit, dass das Fahrzeug nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 nicht mehr als "sonstiges Fahrzeug" sondern als Personenkraftwagen (PKW) einzustufen und nach dem Hubraum zu besteuern sei.

Nach dem Einwand der Klägerin, dass das Kfz auch mit Flüssiggas betrieben werden könne und zwischenzeitlich als schadstoffarm anzusehen sei, wurde die Kraftfahrzeugsteuer ab November 2007 letztlich auf 426.- Euro herabgesetzt. Die Klägerin blieb jedoch bei ihrer Ansicht, das Fahrzeug sei als Büromobil anzusehen und daher nach dem Gewicht zu besteuern. Es habe sieben teils als Drehsessel ausgestattete Sitze und einen Tisch in der Mitte. Im Dachhimmel befänden sich ein Fernseh- und Videogerät. Die Nutzfläche für Büro und Konferenzzwecke sei größer als die Gesamtnutzfläche des Fahrzeuges. Dementsprechend könne das Fahrzeug als Büro-Office genutzt werden, woraus sich die Einstufung als Bürofahrzeug ergebe.

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