Fahrertür nur zum Aussteigen öffnen

Autotür gestreift - Parkender ist selber schuld

06.07.2010
Hält der Vorbeifahrende einen Abstand von 50 cm zum ruhenden Verkehr ein, trägt er keine Mitschuld.

Wer am Rand einer viel befahrenen Straße parkt und die Fahrertür unnötig lange geöffnet lässt, trägt den Schaden selbst, wenn die Tür durch ein vorbei fahrendes Auto beschädigt wird. Wenn der Vorbeifahrende einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zum ruhenden Verkehr einhält, trägt er keine Mitschuld am Schaden. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 185/08).

Ein Berliner hatte seinen Mercedes SL 350 Roadster am rechten Fahrbahnrand einer stark befahrenen Straße abgestellt. Weil er seinen Fahrzeugschlüssel im Inneren des Wagens verloren hatte und danach suchte, ließ er die Fahrertür weit offen stehen. Kurz darauf streifte ein vorbeifahrendes Auto die auf die Fahrbahn ragende Wagentür, es kam zu einem Sachschaden von mehreren tausend Euro. Der Mercedesbesitzer war der Meinung, der andere Autofahrer müsse für den Schaden aufkommen, weil er nicht genug Abstand zum Fahrbahnrand gehalten habe. Mit seiner Zahlungsklage scheiterte er allerdings beim Berliner Kammergericht.

Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich jeder so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich ausgeschlossen ist, so das Gericht. An der verkehrsreichen Straße hätte der Kläger die Fahrertür nur so lange öffnen dürfen, wie es zum Aussteigen nötig war. Den Fahrzeugschlüssel hätte er auch von der Beifahrerseite aus suchen können - dann wäre es gar nicht zu dem Unfall gekommen. Laut Beweisaufnahme habe der Beklagte einen Abstand von mindestens 50 cm zu den am Straßenrand geparkten Fahrzeugen eingehalten. Dieser Sicherheitsabstand sei völlig ausreichend. Der Kläger bleibt nun auf dem Schaden sitzen.

Quelle: www.moneytimes.de

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