Autounfall gilt als Werbungskosten

01.04.2004

Beschäftigte, die auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall haben, können das Finanzamt an ihrem Schaden beteiligen. Wie der Bund der Steuerzahler Thüringen mitteilt, können bestimmte Ausgaben unter Umständen als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass weder Arbeitgeber noch Schädiger oder Versicherung den gesamten Betrag erstattet haben. Abzugsfähig sind nach Auskunft der Experten vor allem Aufwendungen zum Beseitigen von Körper- und Sachschäden sowie Abschlepp-, Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten. Auch Schadensersatzleistungen, die der Betreffende selbst erbringt, um den eigenen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung nicht zu verlieren, gehören dazu. Auch die Wertminderung des Autos kann in einigen Fällen in bare Münze verwandelt werden.

Akzeptiert werden diese "Werbungskosten" vom Finanzamt nur, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass die Autofahrt in einem beruflichen Zusammenhang stand. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen, sich das vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen.

Marzena Fiok

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