Azubis: Aushilfstätigkeit wird nicht auf Probezeit angerechnet

23.12.2004
Ein Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt, der Azubi beispielsweise zuvor schon als Aushilfskraft in dem Unternehmen beschäftigt war.

Ein Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt, der Azubi beispielsweise zuvor schon als Aushilfskraft in dem Unternehmen beschäftigt war.

Soll heißen: Haben die Parteien im Vertrag eine Probezeit vereinbart, kann die Zeit der vorherigen Tätigkeit nicht damit verrechnet werden. Die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit darf außerdem auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausgeschöpft werden, wenn der Zeitraum von drei Monaten erforderlich ist, um zu prüfen, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist.

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. (mf)

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