Auszubildende unter besonderem Schutz

Azubis – was ist, wenn die Pleite droht?

18.02.2010
Bei Kurzarbeit und Insolvenz gelten für Ausbildungsverhältnisse besondere arbeitsrechtliche Regeln.

In Zeiten der Wirtschaftskrise stellt sich gerade auch für Ausbildungsverhältnisse, die nach Ablauf der Probezeit seitens der Ausbilder grundsätzlich nur noch mit wichtigem Grund kündbar sind, die Frage, welche Besonderheiten bei Kurzarbeit und Insolvenz bestehen. Die Arag-Experten geben Antworten.

Das Ausbildungsverhältnis in der Kurzarbeit

Grundsätzlich ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Kurzarbeit vorgesehen. Es sollte für Auszubildende möglichst nicht zur Kurzarbeit kommen, um den Ausbildungszweck erfüllen zu können. Es sind daher zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung während der Kurzarbeit zu gewährleisten, beispielsweise eine Versetzung in andere Abteilungen, die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen oder ein Umstellung des Ausbildungsplanes, indem andere Ausbildungsinhalte vorgezogen werden.

Die Auszubildenden sollen ihre Ausbildung bis einschließlich der Abschlussprüfung absolvieren können. Sollte die Kurzarbeit dann trotzdem unvermeidbar sein, so steht dem Auszubildenden, der sich für die ausfallende Ausbildung bereithält, zunächst ein Anspruch darauf zu, dass ihm bis zu sechs Wochen lang die Vergütung fortbezahlt wird. Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann diese Frist auch länger geregelt sein, so die Arag-Experten.

Die Frist beginnt hierbei am ersten Tag, an dem wegen Arbeitsmangels der Auszubildende nicht arbeiten kann, und läuft auch nur an solchen Ausfalltagen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist in dieser Zeit allerdings zu verneinen. Ein weiterer Vergütungs-Fortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen kann dann entstehen, wenn zwischen Kurzarbeitsende und Anfang einer erneuten Kurzarbeit drei Monate liegen.

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