Bundeskartellamt hat entschieden

Banken dürfen Sofortüberweisung nicht behindern



Matthias Hell ist Experte in Sachen E-Commerce und Retail sowie  Buchautor. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge in renommierten Handelsmagazinen und E-Commerce-Blogs. Zuletzt erschien seine Buchveröffentlichung "Local Heroes 2.0 – Neues von den digitalen Vorreitern im Einzelhandel".
Im Streit zwischen Sofortüberweisung und Banken, die mit ihren AGB die Nutzung des Direktüberweisungsverfahrens behindern hat nun das Bundeskartellamt entschieden: Die Nutzung entsprechender Überweisungsverfahren darf nicht behindert werden.
Das Bundeskartellamt in Bonn hat entschieden: Banken dürfen Bezahlverfahren wie die Sofortüberweisung nicht behindern
Das Bundeskartellamt in Bonn hat entschieden: Banken dürfen Bezahlverfahren wie die Sofortüberweisung nicht behindern
Foto: Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt hat eine Entscheidung im Konflikt zwischen kontoführenden Instituten und Direktüberweisungsverfahren bekanntgegeben: Banken dürften demnach Kunden nicht daran hindern, entsprechende Bezahlverfahren zu nutzen. Formulierungen in den AGB der kontoführenden Institute, die eine Nutzung von Diensten wie Sofortüberweisung behindern, seien unwirksam und stellten einen Kartellverstoß dar.

Mit der Entscheidung stelle das Bundeskartellamt fest, dass die Mitglieder der "Deutschen Kreditwirtschaft" (Dachverband der Deutschen Banken und Sparkassen) mit ihren AGB den Wettbewerb für bankunabhängige Zahlungsauslösedienste, wie Sofortüberweisung der Sofort GmbH, erschwert hätten. Diese gezielte Marktabschottung sei ein schwerwiegender Kartellverstoß. Auch in den langjährigen Diskussionen mit dem Bundeskartellamt hätten Banken und Sparkassen keine legitimen Gründe für ihr Vorgehen vorbringen und insbesondere keine Sicherheitsrisiken durch die Nutzung von Sofortüberweisung oder anderen Direktüberweisungsverfahren darlegen können.

Im Beschluss des Bundeskartellamts zum Verfahren der kontoführenden Institute heißt es dazu: "Die beanstandeten Klauseln [in den Online-Banking-Bedingungen] zielen bereits ihrem Wort nach nur auf ein Verbot der Tätigkeit von Zahlungsauslösediensten wie z. B. der Sofort GmbH […]. Nach deren Entstehungsgeschichte ist […] der tatsächlich verfolgte Zweck der Einführung der beanstandeten Online-Banking-Bestimmungen, […] die Nutzung von Zahlungsauslosediensten durch Onlinehändler und Bankkunden zu erschweren oder sogar ganz auszuschließen. Dagegen sind die Regelungen gerade nicht Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken. Vielmehr schützen die Banken durch die Einführung und Anwendung der beanstandeten Online-Banking-Bestimmungen lediglich eigene Ertragsinteressen."

Genugtuung für Sofort GmbH

Für die seit Ende 2013 zum skandinavischen Payment-Anbieter Klarna gehörende Sofort GmbH ist die Entscheidung des Bundeskartellamts eine große Genugtuung. Jahrelang hatten Banken versucht, die Nutzung der Sofortüberweisung zu erschweren. Das von den Banken angebotene Überweisungsverfahren Giropay kam dagegen nicht vom Fleck. Seit Ende 2015 haben diese das neue Online-Bezahlverfahren Paydirect gestartet.

Jens Lütcke, CEO der Sofort GmbH, begrüßt die Klarstellung des Bundeskartellamts und bedauert gleichzeitig, dass eine solche Entscheidung überhaupt gefällt werden musste: "Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und der Sofort GmbH. Wir hoffen, dass der Weg für eine aktive Zusammenarbeit geebnet wird, die beiden Seiten nützt. Unsere bestehenden Partnerschaften mit Banken, wie zum Beispiel mit dem genossenschaftlichen Raiffeisenverbund in Österreich, der Bawag PSK, Oberbank, Hypo Tyrol, BKS oder der DKB in Deutschland zeigen, dass beide Seiten voneinander profitieren können: Banken erhalten durch uns einen großen Wettbewerbsvorteil im E-Commerce und können gegenüber Wallets wie PayPal & Co. langfristig bestehen." (mh)

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