Alternative Förderung

Baugeld vom Chef

09.09.2008
Wenn die Firma beim Hausbau unter die Arme greift: diese Eigenheimzulage bringt Vorteile für beide Seiten.

Seit dem Wegfall der Eigenheimzulage ist es gerade für junge Familien immer schwieriger den Traum vom Eigenheim solide zu finanzieren. Als Alternative zum Bankkredit stellt die "Aktion pro Eigenheim" deshalb die Finanzierung durch den Arbeitgeber vor.

"Baugeld vom Chef" als sinnvolle Alternative zum Bankendarlehen

Für Arbeitgeberdarlehen gelten dieselben zivilrechtlichen Vorschriften wie für jeden anderen Kredit. Und so funktioniert das Ganze: Das Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer - über die Entgeltzahlung in Form von Lohn oder Gehalt hinaus - einen Geldbetrag zur Verfügung, den dieser im Rahmen einer bestimmten Laufzeit wieder zurückzahlt. Das Darlehen ist keine Vergütung für Arbeitsleistungen, gilt also weder als Vorschuss noch als Prämie etc. Arbeitgeberdarlehen zählen zu den günstigsten Kreditarten, denn viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern zinsgünstige, bisweilen sogar zinsfreie Darlehen.

Ein weiterer entscheidender Vorteil: Arbeitgeberdarlehen, die zur Finanzierung von Wohneigentum eingesetzt werden, werden in der Regel nachrangig im Grundbuch eingetragen. Viele Banken verlangen zur Absicherung eines Darlehens dagegen eine Grundschuld ersten Ranges. Der Rang der Grundbucheintragung ist entscheidend für den Wert einer Grundschuld. Eine nachrangige Eintragung erhöht das Sicherungsrisiko für den Kreditgeber, das dieser sich in der Regel durch höhere Zinsen bezahlen lässt. Das ist beim Arbeitgeberdarlehen anders, hier bleiben die Konditionen günstig. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute für eine nachrangige Finanzierung zusätzliche Sicherheiten verlangen, beispielsweise eine Bankbürgschaft. Für das Arbeitgeberdarlehen reicht dagegen meist eine einfache Lohn- oder Gehaltsabrechnung als Sicherheit.

Was dabei zu beachten ist

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung eines Darlehens einig, gibt es einiges zu beachten. Die Darlehensvereinbarung muss durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden. Darin sind neben der Darlehenshöhe auch der Zweck der Zahlung sowie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Kündigungsvoraussetzungen festzulegen. Ohne schriftliche Regelung zählt das Darlehen in vollem Umfang als steuerpflichtiges Einkommen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Fehlen im Vertrag Angaben zur Verzinsung, gilt das Arbeitgeberdarlehen als zinslos erteilt. Die Rückzahlungsbeträge werden meist mit dem laufenden Lohn- oder Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet. Dabei muss der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen, es darf also nicht der vollständige Gehaltsanspruch aufgebraucht werden. Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die sofortige Rückzahlung des Restdarlehens fordern. Er muss die für Darlehen gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Bei der Höhe der Rückzahlungsbeträge müssen auch in diesem Fall die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Allerdings kann der Arbeitgeber für sein Darlehen dann die marktüblichen Zinsen verlangen und ist nicht mehr an den früher vereinbarten günstigeren Zinssatz gebunden. Überhöhte Zinsforderungen sind jedoch unzulässig. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten, hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

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