Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wird immer häufiger nur ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen, zum Beispiel wegen schwankender Auftragslage oder als Ersatz für Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz oder Elternzeit. Diese Form des Arbeitsvertrages birgt jedoch insbesondere für den Arbeitgeber oft zahlreiche unliebsame Überraschungen.
So komme es beispielsweise immer wieder vor, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur mündlich vereinbart werden. Dies führe jedoch dazu, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht, dass tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe, da die Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften schriftlich vereinbart werden muss. Es sei auch nicht ausreichend, so Henn, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses noch nach der Arbeitsaufnahme, also nachträglich, schriftlich vereinbart werde. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses müsse zwingend schriftlich vor der Arbeitsaufnahme erfolgen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.