Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung nur bei gleichen Bedingungen möglich

06.10.2006
Die Verlängerung eines befristeten Vertrags ist nur möglich, wenn die Konditionen nicht geändert werden.

Die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des laufenden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.

Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus.

Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies hat der das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 7 AZR 12/06). (mf)

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