Befristung: Wann sind Zeitverträge zulässig?

28.02.2006
Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern häufig nur noch Zeitarbeitsverträge an – doch nicht immer ist die Befristung rechtens.

Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern häufig nur noch Zeitarbeitsverträge an - doch nicht immer ist die Befristung rechtens. Das "Teilzeit- und Befristungsgesetz" unterscheidet zwischen einer Befristung mit und ohne Sachgrund. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur bei Neueinstellungen und nur für maximal zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung nicht mehr als dreimal verlängert werden. Hat mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine Befristung ohne Sachgrund gar nicht zulässig - dadurch wird Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben.

Eine Ausnahme gilt nur für Beschäftigte ab 58 Jahren: Ihre Arbeitsverträge dürfen auch länger als zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden. Ebenfalls aber nur, wenn innerhalb der letzten sechs Monate kein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und vorher unbefristet angestellt waren, fortan nur noch befristete Verträge erhalten.

Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund gibt es keine zeitliche Beschränkung. Ein Arbeitsvertrag darf beispielsweise ohne Einschränkung zeitlich begrenzt werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn der betroffene Arbeitnehmer zur Vertretung eines Anderen beschäftigt wird, wenn die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers dient, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

Ob im konkreten Fall einer dieser Punkte gegeben ist und die Befristung damit sachlich begründet war, ist in der Praxis oft strittig und wird häufig vor Arbeitsgerichten verhandelt. Wichtig: Will man vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam war, muss man binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben.

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