Begrenzter Versicherungsschutz

22.02.2001

Nimmt ein Handwerksbetrieb (hier: Zimmerei) Arbeiten vor, die typischerweise nicht mit diesem Handwerk verbunden sind, dann besteht kein Versicherungsschutz aus der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Dies schon deshalb nicht, weil der Handwerksbetrieb für diese Arbeiten nicht in der Handwerksrolle einge-tragen ist. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Tätigkeit sowohl dem einen wie auch dem anderen Handwerksbereich zugeordnet wer-den können. Schaltet daraufhin der Handwerksbetrieb ein Subunternehmen ein, das diese Arbeiten ausführen darf, so berührt dies die Betriebshaftpflichtversicherung nicht, weil sonst das im Versicherungsvertrag versicherte Risiko zu Lasten der Versicherungsgesellschaft ausgeweitet würde (Ober landesgericht Frankfurt/Main, Az.: 3 U 174/98). (jlp)

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