Achtung - Kölner Anwaltskanzlei aktiv

Begriff "Smartbook" beim Angebot von Notebooks wird abgemahnt

25.10.2010
Händler sollten nur Smartbooks der Smartbook AG mit diesem Namen bewerben, sagen Johannes Richard und Andreas Schmidt.

Die SmartbookAG aus Köln mahnt zurzeit markenrechtlich die deutsche Wortmarke "Smartbook" ab, die beim deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Computer eingetragen ist. Begründet werden die Ansprüche aus Markenrecht. In der Abmahnung wird behauptet, dass bereits gerichtliche Bestätigungen vorliegen, wonach die Nutzung der Marke "Smartbook" nicht gestattet sei.

Neben Unterlassungsansprüchen werden Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es gibt offensichtlich mehrere bekannte Hersteller, die beim Angebot von Kleincomputern den Begriff "Smartbook" verwenden. Die englischsprachige Wikipedia (in der deutschen Wikipedia ist kein Entrag zu finden) definiert das Smartbook als ein mobiles Endgerät, das sowohl Eigenschaften eines Smartphones als auch eines Netbooks hat.

Der Online-Dienst "heise.de" hatte am 11.02.2010 berichtet, dass die Smartbook AG vor dem Landgericht Köln eine Einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwendung des Kennzeichens "Smartbook" gegen den Computerhersteller Lenovo erwirkt hatte.

Ungewöhnlich an der uns vorliegenden Abmahnung einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei ist der Umstand, dass eine Unterlassungserklärung nicht beigefügt ist, sondern lediglich dazu aufgefordert wird, eine den durch die Gerichte entwickelten Vorgaben entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies ist zwar rechtlich zulässig, gibt uns jedoch zu denken.

Der Informationsdienst Digitimes hatte im Übrigen am 04.06.2010 berichtet, dass Markenämter in Spanien, Österreich, Australien, Dänemark und Singapur sowie das Europäische Markenamt in Alicante den Antrag auf die Eintragung des Kennzeichens "Smartbook" zurückgewiesen haben, da es sich um einen beschreibenden Begriff handelt, der sich, wie oben erläutert, aus Smartphone und Netbook zusammensetzt.

Unabhängig davon sind die deutschen Markenregistrierungen der Smartbook AG natürlich (noch) weiterhin gültig.

Internethändlern ist zu empfehlen, nur Smartbooks der Smartbook AG entsprechend mit dem Kennzeichen "Smartbook" zu bewerben.

Rechtsanwalt und ChannelPartner-Autor Johannes Richter
Rechtsanwalt und ChannelPartner-Autor Johannes Richter

Die Rechtsanwälte Johannes Richard und Andreas Schmidt arbeiten in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Nähere Infos und Kontakt: Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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