Begriffliche Klärung

09.07.2000

Ein Hyperlink ist nichts anderes als die Verknüpfung zu (meist) fremden Websites, also Homepages anderer mit deren nachgeordneten Seiten. Durch den Hyperlink (oft auch kurz Link genannt) erspart der Anbieter seinem virtuellen Besucher, die Internet-Adresse der fremden Site umständlich in seinen Browser einzugeben. Inzwischen haben sich jedoch verschiedene Spielarten der Einbeziehung fremder Web-Informationen entwickelt, die auch für die juristische Bewertung bedeutsam werden können, und zwar:

- Bezieht man die Web-Informationen wie einen eigenen Bestandteil in die eigene Site ein, also ohne dass der Besucher noch einen aktivierenden Mausklick tätigen muss, spricht man von einem Inline-Link. Der Besucher gewinnt dabei den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck, er befinde sich nach wie vor auf der angesteuerten Website.

- Man kann die fremden Inhalte aber auch in einem gesonderten Rahmen (englisch "frame") innerhalb der eigenen Site einbeziehen, mit oder ohne die Notwendigkeit einer zusätzlichen Aktivierung per Mausklick. Dies wird Framing genannt. Hier bemerkt der Besucher meist das Einblenden fremder Inhalte.

- Wird lediglich ein automatisierter Zugang zur Eingangsseite (Homepage) einer fremden Site vermittelt, heißt diese Arbeitserleichterung Surface-Link.

- Wird man gleich zu einer unter der Homepage liegenden Seite geleitet, spricht man von einem Deep-Link

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