Leichterer Steuerabzug

Behandlungskosten und Finanzamt

10.03.2011
Der BFH hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung erleichtert und verringert so die Steuerlast.
Foto: Paul Hartmann AG

Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.

Ob eine ärztliche Behandlung die Gesundheitsbeschwerden lindert, lässt sich im Vorhinein nur schwer sagen. Einfacher zu beantworten ist da schon die Frage, ob sie zumindest die Steuerlast lindert. Dass diese Frage nun noch öfter zum Vorteil der Steuerzahler beantwortet werden kann, ist zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu verdanken.

Erleichterung kommt vor allem beim häufigsten Stein des Anstoßes für einen Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt, dem Nachweis der Notwendigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen. Bisher verlangt das Finanzamt nämlich vor dem Behandlungsbeginn oder anderen krankheitsbedingten Ausgaben ein amts- oder vertrauensärztliches Attest oder ein vergleichbares Gutachten eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. An dieser Anforderung scheitern vor allem die Patienten, denen erst später bewusst wird, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sein könnten oder dass die Kosten am Ende deutlich höher als erwartet sein werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert, auf die sich das Finanzamt mit seiner strikten Anforderung nach einem Attest vor Behandlungsbeginn berufen konnte. Ein amtsärztliches Gutachten ist damit nun nicht mehr zwingend erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert - worauf auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich hinweist. Ein amtsärztliches Gutachten wird nämlich auch weiterhin der sicherste Weg bleiben, das Finanzamt von der Notwendigkeit der Ausgaben zu überzeugen.

Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Dort stehen jetzt zwar alle Mittel offen, um das Gericht von der Notwendigkeit der Kosten zu überzeugen, aber der Bundesfinanzhof hat auch bereits erklärt, dass ein Attest des behandelnden Arztes allein noch keine besonders hohe Beweiskraft hat. Regelmäßig wird das Finanzgericht zusätzlich ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen, und wenn das negativ ausfällt oder der Sachverständige schlicht die medizinische Indikation der Behandlung im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann, bleibt der Steuerzahler neben den Behandlungskosten auch noch auf hohen Verfahrenskosten sitzen.

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