Bei begründetem Verdacht

11.12.1998

MÜNCHEN: Bestehen begründete Verdachtsmomente gegen einen Arbeitnehmer, muß er es nicht nur hinnehmen, durch Detektive observiert zu werden. Er hat außerdem die Kosten der Beschattung zu übernehmen. Ein Verdacht ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein krankgemeldeter Arbeitnehmer in Wirklichkeit gesund ist und während der Zeit bei einem Konkurrenzunternehmen arbeitet. In diesem Fall ist es nicht unbillig, dem Arbeitnehmer die Kosten des Detektivs (im vorliegendenden Fall knapp 7.000 Mark) aufzubürden. Bestehen allerdings Zweifel am Tatbestand, muß der Arbeitgeber auch begründen können, daß es keine andere Möglichkeit gab, den in Verdacht geratenen Mitarbeiter zu überprüfen (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 8 AZR 5/97). (jlp)

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