BAG sorgt für Klarheit

Bei Firmenwagenklausel genau hinschauen

14.07.2011
Dr. Christian Salzbrunn zur Frage der Privatnutzung über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus

Viele Arbeitnehmer dürfen die ihnen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstfahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen. Diese private Nutzungsmöglichkeit ist damit geldwerter Vorteil ein Bestandteil des vom Arbeitgeber zu zahlenden Gehalts. Verlangt nun ein Arbeitgeber bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Dienstfahrzeugs, greift er damit grundsätzlich einseitig in das bestehende Gehaltsgefüge ein.

Es dürfte daher nachvollziehbar sein, dass solche Sachverhalte auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, weil sich viele Arbeitnehmer gegen einen Nutzungsentzug und die damit verbundene Gehaltsreduzierung zur Wehr setzen.

Bislang lag keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage vor, inwieweit ein Arbeitgeber berechtigt ist, einem Arbeitnehmer den Dienstwagen zu entziehen und damit die weitere private Nutzung zu unterbinden, wenn der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum erkrankt ist. Denn in Zeiten der Arbeitunfähigkeit nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keinen Lohn mehr. Wenn also die Dienstwagengewährung Teil des zu vergütenden Lohns ist, entsteht die berechtigte Frage, inwieweit noch ein Fortbestand des privaten Nutzungsrechts bestehen kann.

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 14.12.2010 für höchstrichterliche Klarheit gesorgt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der als Bauleiter angestellte Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Im Jahr 2008 erkrankte der Kläger und war dann mehr als neun Monate bis zum 17.12.2008 arbeitsunfähig. Der Entgeltfortzahlungszeitraum endete jedoch schon zum 13.04.2008.

Wegen des Ablaufs des Leasingvertrags forderte der Arbeitgeber das Fahrzeug zum 13.11.2008 heraus. Der Kläger kam dieser Aufforderung des Arbeitgebers nach, behielt sich sogleich jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, da er bis zur Wiederaufnahme der Arbeit keinen neuen Dienstwagen mehr erhalten sollte. Die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte am 18.12.2008 und der Kläger bekam einen neuen Dienstwagen.

Zur Startseite