Bei Mobbing keine Opferentschädigung

14.06.2001

In einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei Mobbing eine Entschädigung für das Opfer nach dem Gewaltopferentschädigungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn eine Kette von tatsächlichen und strafbaren Angriffen zu körperlichen oder psychischen Gesundheitsschäden führt. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zeichne sich Mobbing durch verbale Attacken, Beleidigungen und Erniedrigungen aus, die zwar gesellschaftlich missbilligt würden, aber nicht die Schwelle zum Kriminellen überschreiten. Gewaltopferentschädigung gibt es dagegen nur für Opfer für Gewaltkriminalität. Voraussetzung ist in der Regel ein strafbarer, körperlicher Angriff. Alleine die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer jahrelang beleidigt und bedroht worden ist, löst für sich genommen schwere psychische Schäden, wie sie bei Gewaltkriminalität entstehen, noch nicht aus. Deshalb haben Mobbingopfer im Regelfall keinen Gewaltopferentschädigungsanspruch (Bundessozialgericht, Az.: B 9 VG 4/00 R). (jlp)

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