Fahrrad gestohlen

Bei Rechnung getrickst – Versicherung zahlt nicht

19.11.2010
Wenn ein Geschädigter dem Hausratversicherer eine falsche Rechnung vorlegt, ist dieser leistungsfrei.
Foto: Ronald Wiltscheck

Wenn ein Geschädigter seinem Hausratversicherer eine falsche Rechnung für sein gestohlenes Fahrrad vorlegt, ist dieser leistungsfrei. Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 09. August 2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 3. August 2010 - 12 U 86/10.

Der Kläger verlangt vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und macht geltend, er sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei. Der Kläger hatte der Schadensanzeige eine erst nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäftes Radhaus A. beigefügt. Aus dieser war nicht erkennbar, dass er in diesem Fahrradgeschäft nur Fahrradteile für ca. 2.000 Euro gekauft hatte, die anderen dort aufgeführten Teile für ca. 3.700 Euro hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen.

Das Landgericht Baden-Baden hat seine Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, so betont Henn.

Der Kläger habe zum Nachweis des Schadens in seiner Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus erworben habe. Der Begriff "Rechnung" beinhalte nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso mehr, wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass von 1% der Rechnungssumme ausweise.

Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass damit der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung habe suggeriert werden können, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden seien und dass diese unzureichende Schilderung den Versicherer von weiteren Nachforschungen habe abhalten können, die ansonsten zur weiteren Aufklärung angestanden hätten.

Zur Startseite