Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Bei Unternehmensverkauf gilt Schutz von Betriebsrenten

23.10.2019
Beim Verkauf oder der Fusion von Unternehmen oder Unternehmensteilen können Betriebsrenten nicht automatisch abgesenkt werden. Selbst mit Betriebsvereinbarunge sind Betriebsrentenanwartschaften nur in engem Rahmen veränderbar.
Die Rente ist sicher - zumindest die Höhe der Betriebsrente. Das bestätigten die höchsten deutschen Arbeitsrichter jetzt in einer Entscheidung.
Die Rente ist sicher - zumindest die Höhe der Betriebsrente. Das bestätigten die höchsten deutschen Arbeitsrichter jetzt in einer Entscheidung.
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Auch beim Verkauf oder der Fusion von Unternehmen oder Unternehmensteilen lassen sich Betriebsrenten nicht automatisch reduzieren. Auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen lassen sich Betriebsrentenanwartschaften nur in einem engen Spielraum verändern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Verfahren entschieben. "Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden", erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (3 AZR 429/18).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1971 bei einer Firma beschäftigt war, die ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. Sein Unternehmen wurde 1998 verkauft und mit dem des Käufers verschmolzen.

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Als Pensionär erhielt er zunächst eine Betriebsrente von 2243 Euro monatlich, die später auf 2047 Euro verringert wurde. Er argumentierte, der Eingriff in erworbene Anwartschaften bei der Betriebsrente sei unzulässig, er verstoße gegen den Vertrauensschutz. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hatte der Mann beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Bundesrichter verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, das die Höhe des Ruhegeldes neu ermitteln solle. (pma/dpa)

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