Beim Diebstahl zugeschaut: Kündigung

19.09.2002

Auch das Zuschauen eines Arbeitnehmers bei Diebstählen von Kollegen rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung. Nach dem Urteil begründete das Zuschauen des Arbeitnehmers bereits einen Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl. Vor diesem Hintergrund sei eine fristlose Verdachtskündigung auch ohne vorausgegangene Abmahnung zulässig. Von dem Arbeitnehmer hätte erwartet werden können, dass er seine Kenntnisse über die Diebstähle den Vorgesetzten mitteilt. Weil der Arbeitnehmer dieses Vertrauen nicht rechtfertigte, musste er mit diesen Konsequenzen rechnen (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 3997/00). (jlp)

Zur Startseite