Von Marzena Fiok
Ein technischer Angestellter vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 zu beenden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarten sie eine Abfindung von 26.000 Euro, außerdem sollte der ehemals Angestellte für die Folgezeit vom 1. Juli 2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400 Euro monatlich beschäftigt werden. Ab dem 1. Juli 2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) fand bei einer Betriebsprüfung heraus, dass der Arbeitgeber keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der gezahlten Abfindung gezahlt hatte, und forderte diese in Höhe von 2.301,38 Euro nach. Der Arbeitgeber weigerte sich dagegen mit der Begründung, dass es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse handele und die Abfindung somit beitragsfrei bleibe.
Seine Klage wurde jedoch abgewiesen. Es handle sich um ein einmaliges Arbeitsentgelt, so die Richter. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes, gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.
Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 34 R 217/05). Quelle: Anwaltseiten24.de