Wichtig für Lieferungen ins Ausland

Belegnachweis nach altem Recht

20.08.2012
Längere Übergangsfrist und geplante Erleichterungen bei der "Gelangensbestätigung". Details von SH+C.

Statt der geplanten Erleichterungen zur Gelangensbestätigung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das vorerst weiter den Belegnachweis nach altem Recht zulässt.

Zum 1. Januar 2012 wurden für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten eingeführt. Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten per Rechtsverordnung abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Bundesfinanzministerium Ende Mai das überfällige Einführungsschreiben zur Gelangensbestätigung veröffentlichen, in dem eine ganze Reihe von Erleichterungen für die Praxis vorgesehen sind. Es wäre auch höchste Zeit gewesen, weil die Übergangsregelung, nach der auch die alten Nachweismöglichkeiten noch akzeptiert werden, am 30. Juni 2012 ausgelaufen wäre. Doch am Entwurf des Schreibens hatten die Wirtschafts- und Steuerberaterverbände neben Lob für die geplanten Erleichterungen auch heftige Kritik geäußert.

Abgesehen von der Tatsache, dass das Schreiben nur wenige Wochen vor Ablauf der Übergangsregelung veröffentlicht worden wäre und den Unternehmen damit kaum Zeit für die Umstellung bleibt, war der wichtigste Kritikpunkt, dass einige der vorgesehenen Erleichterungen im direkten Widerspruch zu den Vorschriften in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) stehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums im Gegensatz zur UStDV keine Gesetzeskraft hat. Spätestens bei einem gerichtlichen Streit über den Belegnachweis kann das für ein Unternehmen fatale Folgen haben, weil die Finanzgerichte nur durch die Gesetze gebunden sind, aber nicht durch die internen Richtlinien der Finanzverwaltung.

Das Bundesfinanzministerium hat auf die Kritik gehört und nun statt der endgültigen Fassung der Verwaltungsanweisung ein anderes Schreiben veröffentlicht, mit dem die Übergangsregelung verlängert wird. Die Übergangsregelung soll nun solange gelten, bis auch die UStDV an die geplanten Erleichterungen angepasst wurde. Erst dann ist auch die Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung vorgesehen. Die Anpassung der UStDV ist momentan zum 1. Januar 2013 geplant, sodass zumindest bis Ende 2012 der Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferung auch nach der alten Rechtslage möglich ist.

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