Die Aggressivität im Straßenverkehr nimmt zu, sagen Experten. Wenn also ein dreister Zeitgenosse den sicher geglaubten Parkplatz vor der Nase wegschnappt oder der Hintermann wie verrückt drängelt - eine Regel im Straßenverkehr gilt immer: Nur nicht provozieren lassen! Wer seinem Ärger über rücksichtslose Verkehrsteilnehmer dann doch mit eindeutigen Gesten Luft macht, risikiert selbst auch saftige Geldstrafen. Was rechtlich dahinter steht und wie teuer das beliebte Vogelzeigen oder der ausgestreckte Mittelfinger werden können, sagen die Arag-Experten.
Beleidigung
Juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger oder der etwas altmodischen rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Sie wird als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Gemäß § 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen Beleidigungen kann es nach dem Gesetz sogar zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert ("Selber Idiot!"), kann der Richter laut § 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.
Strafen
Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Dabei spielen vor allem die Tatumstände - Zusammenhang, Tonfall, Person des Beleidigten - eine Rolle; unter Umständen auch das Gericht, vor dem verhandelt wird. Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz ist der Tagessatz jedoch nach oben hin auf 30.000 Euro beschränkt (vgl. § 40 Abs. 2 StGB).
Was kostet ein "Vogel"?
Meist werden für eine Beleidigung 10 bis 30 Tagessätze verhängt. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Die rausgestreckte Zunge kommt den Täter mit durchschnittlich 150 Euro eher günstig. Für die Scheibenwischergeste waren schon mal 350 Euro zu zahlen und das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A kann bis zu 750 Euro kosten.
Auch indirekte Beleidigungen - "Am liebsten würde ich sie jetzt A...loch nennen." - werden von den Gerichten als Straftat geahndet. Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind dagegen Gesten, die in der Rechtsprechung bislang nicht als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben. Umstritten ist der so genannte Doppelvogel: Dabei wird mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt. Nach Meinung der Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ist diese Geste keine Ehrverletzung (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss 383/95-21). Ein anderes Gericht sah im Doppelvogel indes sehr wohl eine Beleidigung, die mit 40 Tagessätzen geahndet wurde.
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