Benzingutschein: Preise beachten

26.02.2004

Warengutscheine vom Arbeitgeber (insbesondere Benzingutscheine), die bei einem Dritten einzulösen sind, erfreuen sich wachsender Beliebtheit: Kann doch so der Mitarbeiter bis zur Freigrenze von 50 Euro monatlich steuerfreie Sachbezüge erhalten. Der Finanzverwaltung aber ist dieses "Steuersparmodell" zunehmend ein Dorn im Auge, deshalb wurden die Regeln für die steuerliche Anerkennung von Warengutscheinen verschärft. Darauf muss jetzt die Sache konkret bezeichnet werden, außerdem darf kein Euro-Betrag mehr angegeben sein. Auch die Angabe eines Höchstbetrages (z.B. Gutschein für 45 l Normalbenzin, höchstens 50 Euro) wird nicht mehr als Sachbezug anerkannt. Korrekt muss es lauten: "Gutschein für 45 l Normalbenzin". Der Arbeitgeber sollte deshalb immer ein wachsames Auge auf die Benzinpreise richten. Kostet das Benzin nämlich mehr als 50 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Denn es handelt sich hier um eine Freigrenze von 50 Euro im Monat . Liegt also der Wert aller Sachbezüge mit Einzelbewertung in einem Monat höher, ist der gesamte geldwerte Vorteil als Arbeitslohn steuerpflichtig .

Marzena Fiok

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