Steuertipp

Benzingutscheine zur Mitarbeitermotivation

05.09.2008
Steuer- und sozialversicherungsfreie Benzingutscheine sind eine Möglichkeit zur Mitarbeitermotivation, allerdings darf eine bestimmte Grenze nicht überschritten werden.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Benzingutscheine sind eine Möglichkeit zur Mitarbeitermotivation. Der Höchstwert darf pro Monat aber höchstens 44 Euro betragen. Die Grenze wurde 2001 von 50 Euro auf 44 Euro gesenkt.

Wie muss der Gutschein aussehen? Er darf nicht beim eigenen Arbeitgeber einlösbar sein, denn für solche Gutscheine gelten andere Regeln. Auf dem Warengutschein muss die Ware oder Dienstleistung genau, also mit Anzahl der Liter, bezeichnet sein. Und es darf kein Euro-Betrag angegeben werden. Wird ein Euro-Betrag angegeben, handelt es sich um einen Wertgutschein. Dieser wird wie Bargeld angesehen und fällt nicht unter die Sachbezugsfreigrenze. Dann müsste der Arbeitnehmer diesen Betrag versteuern.

So macht man es richtig: Der Arbeitgeber gibt dem Mitarbeiter einen Gutschein zum Beispiel über "28 l Diesel", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Liter Diesel kostet bei diesem Beispiel 1,53 Euro. Weil die Ware konkret bezeichnet wird und kein Höchstbetrag angegeben ist, handelt es sich um einen Sachbezug, so dass die 44-Euro-Grenze anzuwenden ist. Wenn keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 42,84 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Tagespreis ist maßgeblich

Maßgeblich für den Wert ist der Preis am Tag der Abgabe des Gutscheines. Das Finanzamt verlangt einige Formalitäten. Der Arbeitgeber muss daher den Preis am Tag der Abgabe nachweisen. Das geschieht durch Fax - so will es das Finanzamt - von der Tankstelle. Zu diesem Sachverhalt hat die Oberfinanzdirektion Hannover im April 2008 eine Verfügung erlassen (AZ D-2334-281-StO 212 mit Musterschreiben). Falsch ist deshalb, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Gutschein beispielsweise über "28 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 Euro" einzulösen bei einer bestimmten Tankstelle, schenkt. Der Wert wäre als Arbeitslohn anzusehen. Keinesfalls sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Zwecke eine Tankkarte aushändigen. Unter Umständen könnte das Finanzamt darin einer steuerpflichtige Geldzuwendung sehen.

Kontakt und weitere Informationen: Dr. Lars Eriksen, Die Steuerberater - DanRevision, Alter Kirchenweg 85, 24983 Handewitt, Tel: 04608 / 90 29 11, Fax: 04608 / 90 29 11 19 (mf)

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