Beratungspflicht und -rechteingeschränkt

21.11.2002

Die Übernahme der Lohnbuchhaltung durch den Steuerberater berechtigt und verpflichtet diesen nicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen, da er nicht rechtsberatend tätig sein darf. Unter den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich fallen aber zum Beispiel Fertigung und Prüfung der Lohnabrechnung, An- und Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen. Die dabei vorzunehmende Prüfung zur Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge fallen ebenfalls in diesen Tätigkeitsbereich. (Oberlandesgericht Celle, Az.: 3 U 326/98). (jlp)

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